Schutzmassnahmen

Auf internationaler Ebene sind die vier einheimischen Flusskrebse im Anhang III des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume vom 19. September 1979 (Berner Konvention) als geschützte Arten definiert.

In der Schweiz bestehen aufgrund des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991 und der dazugehörigen Verordnung (VBGF) vom 24. November 1993 folgende Grundsätze zum Schutz und der Bewirtschaftung der Flusskrebse:

Folglich ist der Gefährdungsstatus für die vier heimischen Arten im Anhang der VBGF Art. 5 definiert: Edelkrebse gelten als gefährdet, Stein- und Dohlenkrebse als stark gefährdet und der italienische Dohlenkrebs als vom Aussterben bedroht. Somit müssen die Kantone Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der gefährdeten Arten ergreifen, sowie einen Verbreitungsatlas auf kantonaler Ebene erarbeiten (Art. 10 Abs. 1 VBGF). Die Nutzung der heimischen Flusskrebse ist dabei erlaubt. Es besteht jedoch eine 40 wöchige Schonzeit, die je nach Notwendigkeit von den Kantonen verlängert werden kann, sowie Fangmindestmasse (Art. 2 VBGF) von 9cm (Dohlen- und Steinkrebse) und 12cm (Edelkrebs). Zudem sind Sie auf der Liste der national prioritären Arten des Bundes aufgeführt. Für diese Arten sind besondere Förderungsprogramme auf nationaler Ebene notwendig.

Die nicht-einheimischen Arten sind dagegen nicht geschützt. Jedoch benötigt das Einführen oder Einsetzen einer lebenden, landes- oder standortfremden Art eine Bewilligung des Bundes (Art. 6 BGF). Diese wird nur ausnahmsweise für öffentliche Ausstellungen oder zu Forschungszwecken erteilt. Für einen Besatz, aus kulinarischen Gründen oder zur Haltung im Aquarium wird keine Bewilligung erteilt. Als "Einsetzen" gilt jeder Besatz in ein natürliches oder künstliches Gewässer, inklusive Fischzuchtanlagen, Gartenteiche und Aquarien (Art. 6 Abs. 5 VBGF).

Ohne Bewilligung des Bundes ist es also verboten nicht-einheimische Arten in einem Behälter mit Wasser zu transportieren oder zu hältern, sowie diese auszusetzen.

Dies gilt auch für Aquarien!